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Brückenteilzeit

Brückenteilzeit

In der Vollzeitstelle mal eine Zeit lang ein wenig kürzer treten – gerade frisch gebackene Eltern entscheiden sich oft für eine vorübergehende Teilzeitstelle, damit mehr Zeit den Kindern gewidmet werden kann. Oft war diese schöne Zeit jedoch überschatten von der Sorge, dass die Vollzeitstelle nach der Pause anderweitig besetzt wurde. So landeten vor allem Mütter in der „Teilzeitfalle“ – sie wollten wieder ihre Vollzeitstelle antreten, doch der Arbeitgeber lehnte dies ab. 2019 kam dann die Änderung: seit vier Jahren haben Arbeitnehmer Anspruch auf sogenannte Brückenteilzeit.

Brückenteilzeit – was ist das?

Kurz gesagt bezeichnet Brückenteilzeit eine vorübergehende und zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitsstunden. Der zeitliche Rahmen wird im Voraus geklärt und darf ein Jahr nicht unterschreiten, fünf Jahre jedoch nicht überschreiten. Nach Ablauf der ausgemachten Zeitspanne, nimmt der Arbeitnehmer seine alte Stelle mit der regulären Arbeitszeit wieder auf.

Die Brückenteilzeit ist der regulären Teilzeit gleichgestellt. Der einzige Unterschied besteht in der zeitlichen Begrenzung.

Gesetzlich ist diese Regelung in § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) – Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit geregelt.

Anspruch

Laut § 9a gilt es drei grundlegende Bedingungen zu beachten:

  • Das Arbeitsverhältnis dauert bereits mindestens sieben Monate an

  • Das Unternehmen hat mehr als 45 regelmäßige Beschäftigte

  • Die Sperrfrist ist abgelaufen

Die Sperrfrist beträgt laut Absatz 5 eine Länge von einem Jahr, nachdem:

  • ein Arbeitnehmer Gebrauch von der Brückenteilzeit gemacht hat und wieder in den Rahmen seiner regulären Arbeitszeit zurückgekehrt ist

  • der Arbeitgeber aufgrund der Zumutbarkeitsregelung (Abs. 2) den Antrag zurückgewiesen hat

Hat der Arbeitgeber dem Antrag jedoch aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe nicht Statt gegeben, kann ein erneuter Antrag frühestens nach zwei Jahren erfolgen.

Eine berechtigte Begründung für das Ablehnen eines Antrags, sieht das Gesetz laut § 8 Absatz 4 TzBfG gegeben, „[…] wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“

Um den Anspruch geltend zu machen, bedarf es seitens der Antragsteller keinerlei Angabe von Gründen.

Die Zumutbarkeitsregelung

Machen innerhalb des Unternehmens zum Zeitpunkt des geplanten Beginns der Brückenteilzeit mehr als die in Absatz 2 geregelte Anzahl an anderen Arbeitnehmern ebenfalls Gebrauch eben dieser, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen.

Die Staffelung ergibt sich wie folgt:

Anzahl der regelmäßigen Beschäftigten Mindestanzahl Arbeitnehmer in Brückenteilzeit zum Zeitpunkt des geplanten Beginns
46-60 4
61-75 5
76 -90 6
91-105 7
106-120 8
121-135 9
136-150 10
151-165 11
166-180 12
181-195 13
196-200 14

Was es noch zu beachten gilt

Der Antrag sollte, wie jeder andere auch, Form- und Fristgerecht eingereicht werden. In diesem Fall ist die Textform vorgeschrieben und mindesten ein viertel Jahr vor geplantem Beginn dem Arbeitgeber vorliegen. Bleibt dieser Antrag auf Brückenteilzeit bis einen Monat vor Beginn unbeantwortet, gilt er als genehmigt.

Eine Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit bzw. eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsmodell innerhalb der Brückenteilzeit ist untersagt. Es besteht auch kein Anspruch auf die Rückkehr zur ursprünglichen Stelle – hier steht es dem Arbeitgeber frei, den Arbeitnehmer in einer anderen, gleichwertigen Stelle einzusetzen, lediglich das Arbeitsmodell muss das Gleiche sein, wie vor der Brückenteilzeit.

Generell ist es natürlich immer möglich, sich einvernehmlich auf individuelle Regelungen zu einigen. Ein Vorabgespräch ist so oder so ratsam.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

Quellen

https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html

https://www.hensche.de/brueckenteilzeit-checkliste.html?app=desktop

Bildquelle

Foto von Ketut Subiyanto: https://www.pexels.com/de-de/foto/frau-laptop-madchen-surfen-4473903/

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