Krankschreibung und Krankmeldung
Der menschliche Körper ist keine Maschine und manchmal können Husten, Schnupfen oder Migräne uns ganz schön aus der Bahn werfen. Da hilft meist nur Ausruhen, doch welche Rechte und Pflichten […]
In die Kategorie Überstunden fallen all jene gearbeiteten Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Im allgemeinen kann zwischen bezahlten und unbezahlten Überstunden unterschieden werden. Laut einer auf Statista veröffentlichten Studie beliefen sich die Anzahl der bezahlten Plusstunden bei Arbeitnehmern in Deutschland auf 583 Millionen und die Zahl der unbezahlten auf 702 Millionen. Diese Zahlen sind über sie letzten 10 Jahre schon deutlich zurück gegangen, waren es 2006 noch über 1,2 Milliarden unbezahlte Überstunden.
Die Arbeitszeit richtet sich nach den im Arbeits-, Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festgelegten Stunden und können demnach variieren. Eine Eindeutige gesetzliche Regelung zur Anzahl von Überstunden gibt es derzeit nicht und es ist den Arbeitgebern überlassen, wie mit diesen umgegangen wird. So werden in manchen Firmen die Plusstunden erst ab einer Zahl von 200 Stück ausbezahlt, in wieder anderen bereits ab 20 Stunden – das ist im Regelfall im Arbeitsvertrag festgehalten. Die Frage nach Ausbezahlung oder Abgeltung mittels Zeitausgleich liegt also beim Arbeitgeber. Die Auszahlung der Überstunden erfolgt meist über den Lohn und wird auch dementsprechend besteuert.
Zumindest die Zahl der täglich zu arbeitenden Stunden ist gesetzlich bzw. tariflich gedeckelt. Innerhalb von sechs Monaten darf die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden am Tag nicht überschreiten. Somit sind auch an vereinzelten Tagen bis zu 10 Stunden möglich und gesetzlich noch im Rahmen. Alles drüber hinaus ist jedoch ordnungswidrig.
Während geleistete Stunden, die über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus gehen als Überstunden bezeichnet werden, sind alle Stunden, die darüber hinaus auch über die im Arbeitszeitgesetz getroffenen beziehungsweise tariflichen Regelungen überschreiten als Mehrarbeit zu verstehen. Diese können nicht ausbezahlt werden, sondern müssen beispielsweise in Form von Freizeit ausgeglichen werden.
Der Arbeitgeber kann in der Regel nur nach vorheriger Vereinbarung Überstunden anordnen. Eine solche Vereinbarung reicht jedoch auch in mündlicher Form. Dennoch gibt es vereinzelte Fälle, in denen Überstunden einseitig, vom Arbeitgeber ausgehend angeordnet werden können. Das sind meist akute Notfälle. Davon ausgenommen sind jedoch planbare Ereignisse wie beispielsweise erhöhtes Arbeitsaufkommen.
Wann Plusstunden jedoch abzubauen sind, obliegt dem Arbeitgeber.
Da auch hier spezielle Arbeitsrechtliche Regelungen fehlen wird sich einerseits am Arbeitsvertrag oder, falls dort keine Ausschlussfristen definiert sind, am Bürgerlichen Gesetzbuch orientiert. So greift in diesem Fall § 195 des BGB Regelmäßige Verjährungsfrist – das sind drei Jahre.
Im Falle einer Kündigung, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden ebenfalls finanziell ausgleichen oder durch Freizeit aufwiegen.
Laut § 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten die Stunden zwischen 23 und 06 Uhr als Nachtzeit. Werden in dieser Zeit Plusstunden geleistet, müssen diese innerhalb von 4 Wochen abgebaut werden. An einem Sonn- oder Feiertag erbrachte Plusstunden müssen innerhalb von zwei bis acht Wochen an einem Ersatzruhetag abgegolten werden.
Es gibt auch Bevölkerungsgruppen, die keine Überstunden leisten dürfen. Zu diesen zählen unter anderem:
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.
Quellen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
Bild
Foto von cottonbro studio von Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/mann-hand-nacht-apple-4069291/