Dienstreise und Zeiterfassung
In der Industrie, der IT, im Marketing oder auch im Handwerk stehen ab und zu Dienstreisen auf dem Plan. Zu Kunden, Messen oder Weiterbildungen – die Gründe für eine Geschäftsreise […]
Wer die Steuererklärung selbst macht, muss diese für das Steuerjahr 2022 bis zum 30. September dieses Jahres (da dies ein Samstag ist, bis zum 02.10.) eingereicht haben. Wird mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gearbeitet, verlängert sich diese Frist bis zum 31. Juli 2024. Wer nicht verpflichtete ist eine Steuererklärung abzugeben, es aber dennoch tun möchte, hat noch länger Zeit – und zwar bis zu vier Jahre. In Hinblick auf das Steuerjahr 2022 also bis zum 31.12.2026.
Beispiel:
Ein Schreibwarenladen bezieht seine Ware vom Großhändler und zahlt 5.000 € plus 950 € Vorsteuer. Zudem wird ein Sicherheitsdienst beauftragt, der 400 € plus 76 € Vorsteuer verlangt.
So bezahlt der Schreibwarenladen 1.026 € Vorsteuer.
Das Geschäft lief schlecht und der Laden hat lediglich Ware im Wert von 4.500 € verkauft. Hierbei wurden 855 € Mehrwertsteuer eingenommen. Nun wird die gezahlte Vorsteuer von 1.026 € mit der eingenommenen Mehrwertsteuer von 855 € verrechnet.
855 € – 1.026 € = – 171 €
Diesen Differenzbetrag macht der Schreibwarenladen geltend und bekommt die 171 € vom Finanzamt erstattet.
Doch nicht alle Selbständigen sind Umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können so jedoch auch keine Vorsteuer aus der Eingangsrechnungen geltend machen. Doch auch wer als Kleinunternehmer gemeldet ist, muss eine Umsatzsteuererklärung machen.
Wurde die Steuererklärung früher über einen Papiervordruck vom Finanzamt eingereicht, ist die Abgabe in digitaler Form für Freiberufler und Gewerbetreibende seit 2011 Pflicht. Auszufüllen sind folgende Formulare:
Quellen
https://www.lexfree.de/beitrag/steuererklarung-selbststaendige
Bildquelle
Foto von Nataliya Vaitkevich: https://www.pexels.com/de-de/foto/person-schreiben-geld-text-8927687/