Der Minijob, auch gern 450-Euro-Job (nun 520-Euro-Job) oder geringfügige Beschäftigung genannt, bezeichnet ein Angestelltenverhältnis im Gewerbe oder auch Privathaushalten. Hierbei entfallen die Lohnsteuerabzüge und die Einzahlung in die Sozialversicherung ist frei wählbar. Folgend werden die Regelungen für Minijobs im Gerbe näher beleuchtet.
Es werden grundlegend 2 Arten unterschieden: Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigung.
Minijob mit Verdienstgrenze
Der Minijob mit Verdienstgrenze orientiert sich am Gehalt – dieses darf aktuell 520 Euro monatlich beziehungsweise 6.240 Euro jährlich nicht überschreiten. Auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sowie andere Sonderzahlungen müssen da hinein gerechnet werden. Die Anzahl der Stunden, die ohne Sozialversicherungspflicht gearbeitet werden können hängt somit vom Gehalt ab. Wird diese Verdienstgrenze jedoch überschritten müssen Versicherungsbeiträge und Steuern gezahlt werden.
Kurzfristige Beschäftigung
Die kurzfristige Beschäftigung hingegen sieht eine zeitlich Begrenzung von 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr vor; hierbei spielt das Gehalt keine Rolle.
Abgrenzung Minijob vs. Midijob
Neben dem Minijob gibt es noch eine Zwischenform zur Entlastung von Geringverdienern: der Midijob oder auch Beschäftigung in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich. Seit Januar 2023 gilt als Rahmen ein monatliches Entgelt von 520,01 € bis 2.000 € und es handelt sich hierbei um längerfristige Beschäftigungen. Anders als beim Minijob müssen hier alle Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn auch geringere, und auch die regulären Steuerabzüge fallen hier an – je nach Steuerklasse, gibt es jedoch auch hier Entlastungen.
Arbeitsrechte
Rechtlich gesehen gelten Minijobber laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben somit im Grunde die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte.
Darunter zählen unter anderem:
- Kündigungsschutz und entsprechende Kündigungsfristen
- Erholungsurlaub
- Mindestlohn
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Urlaubsanspruch
So haben auch Minijobber Anspruch auf Urlaub. Dieser wird unter Berücksichtigung der Anzahl an Arbeitstagen pro Woche anteilig berechnet.
Der eigene Urlaubsanspruch kann wie folgt ermittelt werden:
Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ übliche Arbeitstage.
Versicherungen
Unfallversicherung
Für Arbeitgeber sehr wichtig: es besteht die Pflicht, Minijobber bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, damit dieser im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. auch im Falle einer Berufskrankheit entschädigt wird.
Krankenversicherung
Bei Minijobs mit Verdienstgrenze fallen für gewerbliche Arbeitgeber Pauschlabeiträge von 13 Prozent an, abhängig vom Brutto-Lohn des Arbeitnehmers. Dies ist jedoch nicht mit einem Krankenversicherungsschutz zu verwechseln.
Bei kurzfristigen Beschäftigten sieht das etwas anders aus – diese sind in Sachen Krankenversicherung beitragsfrei.
Bei beiden Formen sind zudem die Pflege- und Arbeitslosenversicherung ebenfalls beitragsfrei.
Pflichten des Arbeitgebers
Minijobber melden
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Minijobber zu melden. Doch mit der Anmeldung über entsprechende Programme (mehr Infos unter https://www.minijob-zentrale.de/DE/minijob-anmelden/minijob-im-gewerbe-anmelden/minijob-im-gewerbe-anmelden_node.html#doce4130e61-be1d-48c5-888e-9db8cbe6a6cebodyText2) ist es noch nicht getan: bei Minijobs mit Verdienstgrenze müssen auch noch weitere Meldungen erfolgen:
- Abmeldung
- Jahresmeldungen
- UV-Jahresmeldungen (Jahresmeldungen zur Unfallversicherung)
- Unterbrechungsmeldungen
- Sondermeldungen, wie das einmalige Zahlen eines Arbeitsentgelts
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen nur die Anmeldung, Abmeldung sowie die UV-Jahresmeldung an.
Vorteile & Nachteile
Wie mit allem ist der Minijob auch ein zweischneidiges Schwert. Während der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber geringer ausfällt und es gerade bei Branchen mit saisonalen Schwankungen mehr Flexibilität bring, müssen meist höhere Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und die Arbeitszeit genau kontrolliert werden.
Arbeitnehmer können sich über wegfallende Lohnsteuerabzüge und beitragsfreie Sozialversicherungen freuen, doch kranken- und arbeitslosenversichert sind sie damit nicht. Außerdem werden meist nur Stellen im Mindestlohnbereich geboten, doch ein solcher flexibler, steuerfreier Zuverdienst ist gerade in bestimmten Lebenslangen äußerst hilfreich. Besonders Rentner, Schüler, Studenten Menschen mit Behinderung oder Arbeitslose Personen profitieren von Minijobs. Den Bevölkerungsgruppen wird somit der Berufs- bzw. Renteneinstieg erleichtert und auch eine Perspektive geboten.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.
Quellen
https://www.minijob-zentrale.de/
https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/versicherung-fachthema/520-euro-job-was-zum-verdienst-zaehlt-2063352?tkcm=aaus
Bildquelle
Foto von Dom J: https://www.pexels.com/de-de/foto/banknoten-auf-weisser-oberflache-45110/