Was genau sind Freiberufler?
Die Zahl der Freiberufler ist in den letzten 30 Jahren kontinuierlich gestiegen. Wurden im Jahr 1992 514 Tausend erfasst, arbeiteten 2023 rund 1,47 Millionen als Freiberufler. Davon waren die meisten […]
Unter allen Arbeitgebern bekannt: die Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung, kurz DEÜV. Durch das Meldeverfahren erhalten die Agentur für Arbeit, Rentenversicherungen sowie Pflege- und Krankenkassen relevante Informationen zu Arbeitnehmern, damit der Anspruch auf entsprechende Leistungen gewährleistet wird. So sind Arbeitgeber in der Pflicht für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen zu erstatten – gemäß des Meldeverfahrens der DEÜV. Seit Januar 2006 ist diese elektronisch über ein zugelassenes Gehaltsabrechnungsprogramm oder mittels einer zugelassenen Ausfüllhilfe einzureichen.
Standardmäßig erfolgt die Meldung einmal im Jahr, doch es gibt spezielle Gründe, die eine solche Meldung ebenfalls notwendig machen:
§ 3 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung definiert die zu melden Personen wie folgt:
Meldungen sind zu erstatten für
- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- geringfügig Beschäftigte,
- Leiharbeitnehmer,
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.
Bis zum 15. Februar des Folgejahres.
Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses.
Mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Eventuelles beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist vollständig mit Nachkommastellen zu melden. Nachkommastellen über 49 sind auf-, Beträge unter 50 abzurunden. Muss lediglich bei erstmaliger Meldung übermittelt werden, danach nur bei Änderungen.
Die Daten sind im Standard XML Format unter der Verwendung des Zeichencodes UTF-8 zu übermitteln. Die Daten der Arbeitnehmer werden über einen Tätigkeitsschlüssel – einem neunstelligen rein numerischen Code.
Zudem sind Schlüsselzahlen zu Abgabegrund, Personen- sowie Beitragsgruppe anzugeben – folgend Auszüge mit den gängigsten Schlüsselzahlen:
Anmeldungen
10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
Abmeldungen
30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung
31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
49 Abmeldung wegen Tod
Änderung
62 Änderung des Aktenzeichens / der Personalnummer des Beschäftigten
63 Änderung der Staatsangehörigkeit
sonstige Meldungen
50 Jahresmeldung
51 Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf
Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld)
52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit
53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlich
101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
102 Auszubildende
103 Beschäftigte in Altersteilzeit
104 Hausgewerbetreibende
105 Praktikanten
106 Werkstudenten
107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Der Beitragsgruppenschlüssel wird für die Sozialversicherungen benötigt und besteht aus vier Schlüsselzahlen, die jeweils für eine der Versicherungen steht:
1. Stelle – Krankenversicherung
2. Stelle – Rentenversicherung
3. Stelle – Arbeitslosenversicherung
4. Stelle – Pflegeversicherung
1111 Voll versicherungspflichtig
0100 Werkstudenten
3301 Vollrente
6500 Geringfügige Beschäftigung
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.
Quellen
https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/BJNR034310998.html#BJNR034310998BJNG000101308
https://www.lohn-info.de/meldewesen.html
Bildquelle
Foto von Anete Lusina: https://www.pexels.com/de-de/foto/aktentasche-fur-auf-den-tisch-gelegte-dokumente-4792286/