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Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Unter allen Arbeitgebern bekannt: die Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung, kurz DEÜV. Durch das Meldeverfahren erhalten die Agentur für Arbeit, Rentenversicherungen sowie Pflege- und Krankenkassen relevante Informationen zu Arbeitnehmern, damit der Anspruch auf entsprechende Leistungen gewährleistet wird. So sind Arbeitgeber in der Pflicht für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen zu erstatten – gemäß des Meldeverfahrens der DEÜV. Seit Januar 2006 ist diese elektronisch über ein zugelassenes Gehaltsabrechnungsprogramm oder mittels einer zugelassenen Ausfüllhilfe einzureichen.

Meldeanlässe

Standardmäßig erfolgt die Meldung einmal im Jahr, doch es gibt spezielle Gründe, die eine solche Meldung ebenfalls notwendig machen:

  • Beschäftigungsbeginn / Beschäftigungsende (auch bei Tod des Arbeitnehmers)
  • Arbeitsunterbrechung von über einem Monat / Wiederaufnahme nach über einem Monat (bspw. Im Falle von Elternzeit, Sabbatical, Wehrdienst oder ähnlichem)
  • Wechsel der Krankenkasse bzw. Beitragsgruppe sowie bei Änderung des Personengruppenschlüssels
  • Änderung wichtiger Daten wie beispielsweise Staatsangehörigkeit oder Personalnummer (seit Anfang 2022 ist eine Meldung bei Änderung des Namens oder der Adresse nicht mehr erforderlich)

Meldepflichtiger Personenkreis

§ 3 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung definiert die zu melden Personen wie folgt:

Meldungen sind zu erstatten für

  1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
  2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
  3. geringfügig Beschäftigte,
  4. Leiharbeitnehmer,
  5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  6. Wehr- und Zivildienstleistende.

Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

Gesetzliche Fristen

Jahresmeldung

Bis zum 15. Februar des Folgejahres.

Beschäftigungsbeginn

Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses.

Beschäftigungsende

Mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Eventuelles beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist vollständig mit Nachkommastellen zu melden. Nachkommastellen über 49 sind auf-, Beträge unter 50 abzurunden. Muss lediglich bei erstmaliger Meldung übermittelt werden, danach nur bei Änderungen.

Die Daten sind im Standard XML Format unter der Verwendung des Zeichencodes UTF-8 zu übermitteln. Die Daten der Arbeitnehmer werden über einen Tätigkeitsschlüssel – einem neunstelligen rein numerischen Code.

Schlüsselzahlen

Zudem sind Schlüsselzahlen zu Abgabegrund, Personen- sowie Beitragsgruppe anzugeben – folgend Auszüge mit den gängigsten Schlüsselzahlen:

Abgabegründe

Anmeldungen

10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung

11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel

12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel

 

Abmeldungen

30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung

31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel

32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel

49 Abmeldung wegen Tod

 

Änderung

62 Änderung des Aktenzeichens / der Personalnummer des Beschäftigten

63 Änderung der Staatsangehörigkeit

 

sonstige Meldungen

50 Jahresmeldung

51 Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf

Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld)

52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit

53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlich

 

Personengruppen

101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale

102 Auszubildende

103 Beschäftigte in Altersteilzeit

104 Hausgewerbetreibende

105 Praktikanten

106 Werkstudenten

107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen

108 Bezieher von Vorruhestandsgeld

109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Beitragsgruppe

Der Beitragsgruppenschlüssel wird für die Sozialversicherungen benötigt und besteht aus vier Schlüsselzahlen, die jeweils für eine der Versicherungen steht:

1. Stelle – Krankenversicherung

2. Stelle – Rentenversicherung

3. Stelle – Arbeitslosenversicherung

4. Stelle – Pflegeversicherung

 

1111 Voll versicherungspflichtig

0100 Werkstudenten

3301 Vollrente

6500 Geringfügige Beschäftigung

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

Quellen

https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/BJNR034310998.html#BJNR034310998BJNG000101308

https://www.lohn-info.de/meldewesen.html

https://www.tk.de/resource/blob/2033002/f7777d6f63b8698be42eea783d05c35e/beratungsblatt-meldeverfahren-data.pdf

https://www.informationsportal.de/meldungen-in-der-sozialversicherung-das-muessen-arbeitgeber-beachten/

Bildquelle

Foto von Anete Lusina: https://www.pexels.com/de-de/foto/aktentasche-fur-auf-den-tisch-gelegte-dokumente-4792286/

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