Viele gesetzliche Regelungen für Arbeitgeber werden an der Unternehmensgröße fest gemacht. Mit höherer Beschäftigtenzahl verändern sich die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie -nehmer. Dabei ist es gar nicht so einfach bei all den Abstufungen den Überblick zu behalten.
Mitarbeiter ist Mitarbeiter – oder?
Nein, je nach Anstellung und Arbeitspensum wird mit verschiedenen Faktoren gerechnet. Eine Vollzeitstelle hat den Faktor 1 während eine Teilzeitstelle beispielsweise mit 0,5 gerechnet wird. Das sollte je nach Einzelfall geprüft werden – im Zweifelsfall kann der Steuerberater helfen. Siehe dazu auch unseren Beitrag über das Vollzeitäquivalent.
Unternehmen oder Betrieb?
Weitere Unterscheidungen gibt es bei der Betrachtung Unternehmen oder Betrieb. Manche Gesetze beziehen sich auf die Mitarbeiterzahlen des gesamten Unternehmens, wieder andere jedoch lediglich auf die Angestellten eines Betriebs. Da größere Unternehmen sich oft in kleinere Teil-betriebe aufteilen ist die Unterscheidung durchaus relevant.
Wichtige Schwellenwerte
Folgend eine tabellarische Übersicht. Diese dient lediglich für eine erste Übersicht und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch kann sie rechtliche Beratung ersetzen.
Grundsätzlich stehen Betriebe und Unternehmen mit Angestellten in der Pflicht betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung anzubieten, je nach Branche und Gefahrenpotential (§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG). Außerdem muss ein Datenschutzbeauftragter genannt werden, sofern es einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO bedarf (§ 38 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG).
Wichtig ist auch zu bedenken, dass die Mitarbeiterzahl oft nicht das einzige Kriterium für die Wirksamkeit dieser Schwellenwerte darstellt und jeder Fall im Einzelnen betrachtet werden sollte.
Für eine ausführlichere Liste der Schwellenwerte siehe auch die Auflistung der IHK Köln
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