Faktura
Faktura ist ein besonders in Österreich sowie der Schweiz gängiger Begriff und stammt aus dem Lateinischen – „factura“ heißt hier so viel wie Herstellen oder Bearbeiten. Entgegen weit verbreiteter Annahmen […]
Viele gesetzliche Regelungen für Arbeitgeber werden an der Unternehmensgröße fest gemacht. Mit höherer Beschäftigtenzahl verändern sich die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie -nehmer. Dabei ist es gar nicht so einfach bei all den Abstufungen den Überblick zu behalten.
Mitarbeiter ist Mitarbeiter – oder?
Nein, je nach Anstellung und Arbeitspensum wird mit verschiedenen Faktoren gerechnet. Eine Vollzeitstelle hat den Faktor 1 während eine Teilzeitstelle beispielsweise mit 0,5 gerechnet wird. Das sollte je nach Einzelfall geprüft werden – im Zweifelsfall kann der Steuerberater helfen. Siehe dazu auch unseren Beitrag über das Vollzeitäquivalent.
Unternehmen oder Betrieb?
Weitere Unterscheidungen gibt es bei der Betrachtung Unternehmen oder Betrieb. Manche Gesetze beziehen sich auf die Mitarbeiterzahlen des gesamten Unternehmens, wieder andere jedoch lediglich auf die Angestellten eines Betriebs. Da größere Unternehmen sich oft in kleinere Teil-betriebe aufteilen ist die Unterscheidung durchaus relevant.
Folgend eine tabellarische Übersicht. Diese dient lediglich für eine erste Übersicht und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch kann sie rechtliche Beratung ersetzen.
Grundsätzlich stehen Betriebe und Unternehmen mit Angestellten in der Pflicht betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung anzubieten, je nach Branche und Gefahrenpotential (§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG). Außerdem muss ein Datenschutzbeauftragter genannt werden, sofern es einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO bedarf (§ 38 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG).
Anzahl der Mitarbeiter |
Regelungen |
Norm |
Ab 2 |
Ersthelfer |
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Ab 5 |
Möglichkeit zur Wahl eines Betriebsrats mit einem Mitglied | |
Ab 10 |
Voller Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (spezielle Bestimmungen zur Feststellung der Beschäftigtenzahl) | |
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Ggf. Einrichtung von Pausen- und Bereitschaftsräumen | |
Über 15 |
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
auch in der Elternzeit |
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit -Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 15 Anspruch auf Elternzeit – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) |
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Anspruch auf Pflegezeit |
§ 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen – Pflegezeitgesetz (PflegeZG) |
Ab 20 |
Beschäftigungspflicht für mindestens einen Angestellten mit Schwerbehinderung (alternative Ausgleichsabgabe) | |
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Erhöhung der Zahl der Ersthelfer | |
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in Arbeitsschutzausschuss muss gebildet werden (spezielle Bestimmungen zur Feststellung der Beschäftigtenzahl) |
§ 11 Arbeitsschutzausschuß – Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) |
Über 25 | Anspruch auf Familienpflegezeit | |
Ab 40 | Beschäftigungspflicht für mindestens zwei Angestellte mit Schwerbehinderung (alternative Ausgleichsabgabe) | |
Über 46 | Anspruch auf Brückenteilzeit |
§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit – Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) |
Über 100 | Betriebsrat bestehend aus 7 Mitgliedern mit der Möglichkeit Ausschüsse zu bilden und mit Aufgaben zu betrauen |
§ 106 Wirtschaftsausschuss – Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) |
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Betriebsrat bestehend aus 7 Mitgliedern mit der Möglichkeit Ausschüsse zu bilden und mit Aufgaben zu betrauen |
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder – Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse – Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) |
Über 2000 | Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat | § 1 Erfaßte Unternehmen – Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) |
Wichtig ist auch zu bedenken, dass die Mitarbeiterzahl oft nicht das einzige Kriterium für die Wirksamkeit dieser Schwellenwerte darstellt und jeder Fall im Einzelnen betrachtet werden sollte.
Für eine ausführlichere Liste der Schwellenwerte siehe auch die Auflistung der IHK Köln
Bildquelle
Foto von Pavel Danilyuk von Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/statue-skulptur-antiquitat-bronze-8112201/