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Rechnungen ins Ausland

Rechnungen ins Ausland

Wer international Geschäfte macht, muss bei der Rechnungsstellung ins Ausland einiges beachten. Neben den klassischen Pflichtangaben kommen steuerliche und rechtliche Besonderheiten hinzu, die von Land zu Land variieren können. Fehler können zu Zahlungsverzögerungen oder Problemen mit dem Finanzamt führen.

 

1. Pflichtangaben auf einer Rechnung ins Ausland

Auch bei Auslandsgeschäften müssen die grundlegenden Rechnungsangaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift von Rechnungssteller und Empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum und -nummer
  • Leistungsbeschreibung (Art, Menge, Zeitraum)
  • Nettobetrag, Umsatzsteuer (falls zutreffend) und Gesamtsumme
  • Zahlungsziel und Bankverbindung
  • Bei Rechnungen innerhalb der EU ist die USt-IdNr. beider Parteien verpflichtend.

Auch für interne Lieferungen innerhalb eines Unternehmens über Grenzen hinweg gelten Vorschriften.

Wenn beispielsweise ein Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine Lieferung an das eigene Unzternehmen sendet, gelten die gleichen Bestimmungen. In solchen Fällen fordert das Finanzamt die Ausstellung einer „Proforma Rechnung“.

2. Umsatzsteuer bei Auslandsrechnungen

Die Umsatzsteuer im Ausland hängt davon ab, ob der Kunde in der EU oder in einem Drittland sitzt sowie von der Art des Empfängers.

Innerhalb der EU – B2B

Hier findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Es muss keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Jedoch ist ein Hinweis erforderlich: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, da sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt.

Hinweis: Das Reverse Charge Verfahren gilt bei allen Geschäften, die in § 13b Abs. 2 UStG festgeschrieben sind. Darunter zählen:

  • Bauleistungen
  • Goldhandel
  • Gebäudereinigung
  • Verkauf eines Firmengrundstücks
  • Lieferungen von Elektronik
  • Emissionshandel
  • usw.

In diesen Fällen übernimmt der Leistungsempfänger die Voranmeldung und Abrechnung der Umsatzsteuer.

Innerhalb der EU – B2C

In der Regel kann das liefernde Unternehmen bis zu einer bestimmten Umsatzhöhe die Umsatzsteuer des eigenen Staates in Rechnung stellen und abführen. Seit 2021 muss bei B2C Lieferung in andere EU-Länder ab einer Erwerbsschwelle von 10.000 Euro die Umsatzsteuer im Land des Kunden-Wohnortes abgeführt werden. (Versandhandelsregelung)

Geschäfte mit Drittländern – B2B

Einige Drittländer können vergleichbare Umsatzsteuersysteme haben. Aus diesem Grund sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Lieferung oder Sonstige Leistung nach dem ausländischen Recht umsatzsteuerpflichtig ist. Das ist außerhalb der Europäischen Union von Land zu Land unterschiedlich.

3. Sprache und Währung auf Auslandsrechnungen

Rechnungen dürfen in Fremdsprachen ausgestellt werden. Empfohlen ist eine zweisprachige Rechnung (z. B. Deutsch/Englisch).

Die deutsche Finanzverwaltung hat die auf einer Rechnung in anderen Amtssprachen gültigen Begrifflichkeiten im BMF-Schreiben vom 25.10.2013, S. 7-9 veröffentlicht.

4. Fristen für Dokumentation und Archivierung bei Rechnungen aus dem Ausland

Es sollte stets auf die 10-jährige Archivierungsfrist für Rechnungen ins oder aus dem Ausland geachtet werden.

Zudem ist es erforderlich, durch Belege nachzuweisen, dass der Liefergegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Aus diesem Grund sollten neben der Rechnung auch sämtlich Lieferpapiere sowie die Empfangsbestätigungen aufbewahrt werden.

Fazit

Die Rechnungsstellung ins Ausland unterscheidet sich je nach Empfängerland, Steuerrecht und Geschäftsbeziehung. Viele Länder haben außerdem zusätzliche Anforderungen an Rechnungen – daher gilt: Vorab prüfen, welche Regelungen im Zielland gelten, bevor die erste Rechnung ausgestellt wird. Wer Pflichtangaben korrekt aufführt, Umsatzsteuerregelungen beachtet und länderspezifische Vorschriften kennt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

Quellen:

https://boekeundpartner.de/2021/05/achtung-gesetzesaenderung-bei-b2c-verkaeufen-ins-eu-ausland/

https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-mehrwertsteuer/umsatzsteuer-mehrwertsteuer-international/warenhandel/lieferschwellen-1167678

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html

Bildquelle: Foto von cottonbro studio: https://www.pexels.com/de-de/foto/reich-geld-gold-cents-3943719/

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