Im Arbeitskontext legen viele Arbeitnehmer teils große Strecken zurück. Damit einher gehen meist Kosten- sowie Zeitaufwand. Um Arbeitnehmer zu entlasten gibt es zum einen die Pendler- zum anderen die Kilometerpauschale. Diese beiden Begriffe werden oft synonym verwendet, dabei greifen beide Regelungen in unterschiedlichen Fällen.
Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale – auch unter den Namen Entfernungs- oder Fahrtkostenpauschale bekannt, ist eine steuerrechtliche Regelung zur Entlastung von pendelnden Arbeitnehmern.
Wer auf dem Weg zur Arbeit von seinem Wohnort die Gemeindegrenze überschreitet gilt als Pendler. Laut Deutschlandatlas traf das 2022 auf rund 60 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu – das sind ca. 20,3 Millionen Menschen. Durchschnittlich lagen zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 17,2 Kilometer – Tendenz steigend.
Die Höhe der Pauschale wird immer wieder angepasst. Derzeit ist sie wie folgt gestaffelt:
die ersten 20 Kilometer: 30 ct/km
an dem 21. Kilometer: 38 ct/km
Berechnung der Pendlerpauschale
Die Berechnung der Pendlerpauschale erfolgt auf Basis der Anzahl der Arbeitstage und der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Bei der Angabe der Entfernung wird mit dem kürzesten einfachen Weg gerechnet und nicht mit Hin- und Rückweg.
Beispiel: Max hat einen Arbeitsweg von 60 Kilometern, fährt mit dem eigenen PKW zur Arbeit und war im Steuerjahr 2023 96 Tage im Büro.
(20 km × 96 Tage × 0,30 €) + (40 km × 96 Tage × 0,38 €) = 2 035,20 €
Somit kann Max bis zu 2 035,20 € in Form von Werbungskosten steuerrechtlich geltend machen.
Kilometerpauschale
Während sich die Pendlerpauschale also auf den täglichen Arbeitsweg – vom Wohnort zur Arbeitsstätte – bezieht, kommt die Kilometerpauschale bei Dienstreisen zum Tragen. Jegliche Wege, die im beruflichen Rahmen zu
- Kunden oder Geschäftspartnern,
- Weiterbildungen,
- Messen und Veranstaltungen,
- anderen Firmenstandorten,
mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt wurden, sind von steuerrechtlicher Relevanz für die Kilometerpauschale. Ob die Reise im In- oder Ausland erfolgte, spielt hierbei keine Rolle.
Die Höhe dieser Pauschale ist im Bundesreisekostengesetz geregelt und beläuft sich auf derzeit 30 ct pro Kilometer mit dem PKW. Werden die Wege mit anderen motorisierten Fahrzeugen zurückgelegt, wird mit 20 ct pro Kilometer gerechnet. Der Betrag wird nicht besteuert, jedoch besteht für Arbeitgeber keinerlei Verpflichtung den Beschäftigten die Kilometerpauschale zu zahlen.
Weiterhin hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die zurückgelegten Kilometer ebenfalls als Werbungskosten bei der eigenen Steuererklärung aufzuführen. Auf Seite 2 der Anlage N unter „Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten“ können die Daten eingetragen werden.
Wurden öffentliche Verkehrsmittel und Taxen genutzt, können auch
- Fahrkarten,
- Flugtickets,
- Taxiquittungen und,
- Fährkosten
in voller, tatsächlicher Höhe als Werbungskosten angegeben werden.
Unterschied Kilometer- und Pendlerpauschale
Die beiden Regelungen unterscheiden zwei zentrale Punkte:
Kilometerpauschale |
Pendlerpauschale
|
Bezieht sich auf Dienstwege |
Bezieht sich auf den Weg zur Arbeitsstätte |
Vom Arbeitgeber ausgezahlt |
Bei der Steuererklärung abzusetzen |
Fazit
Pendler- sowie Kilometerpauschale bieten eine einfache und transparente Möglichkeit, Fahrtkosten abzusetzen. Gerade die Pendlerpauschale ist jedoch, insbesondere in Hinblick auf Umweltaspekte und soziale Gerechtigkeit, umstritten. Mit den kontinuierlichen Anpassungen wird versucht, die Regelung besser an die Bedürfnisse von Fernpendlern anzupassen, die laut Statistik immer weiter zunimmt.
Quellen
https://www.deutschlandatlas.bund.de/DE/Karten/Wie-wir-uns-bewegen/100-Pendlerdistanzen-Pendlerverflechtungen.html
https://qonto.com/de/blog/business/steuerzahlung/kilometerpauschale
https://www.getmoss.com/guide/fahrtkosten/pendlerpauschale/#Kilometerpauschale_von_der_Steuer_absetzen