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Das BAG Urteil vom 13.09.2022 zur Arbeitszeiterfassung

Das BAG Urteil vom 13.09.2022 zur Arbeitszeiterfassung

Vor drei Jahren brachte bereits das sogenannte Stechuhr-Urteil des EuGH Wind in die Debatte rund um die Arbeitszeiterfassung. Dieser verpflichtete die Mitgliedsstaaten zur Einführung eines Systems zur Erfassung der Zeiten. Die deutsche Gesetzgebung hat bis heute jedoch keine rechtlichen Konsequenzen eingeleitet und so lief auch die Vertrauensarbeitszeit weiter. Am 13.09. dieses Jahres hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Berufung auf das EuGH-Urteil die Debatte jedoch wieder aufflammen lassen. Mit dem Grundsatzurteil sieht das BAG Arbeitgeber in der Pflicht die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Grundlage bildet § 3 Absatz 1 und 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

Das BAG-Urteil hat damit den Druck auf die Gesetzgeber erhöht, lässt jedoch viele Fragen offen. Müssen die Zeiten mit Uhrzeit erfasst werden? Muss die Erfassung digital erfolgen?
Reicht die bloße Bereitstellung der Möglichkeit? Sodass Vertrauensarbeitszeit auch weiterhin bestehen bleiben kann wo sie gewünscht ist? Bis zu einer endgültigen rechtlichen Entscheidung der Politik herrscht weiterhin Unsicherheit über Form und Anforderungen der Arbeitszeiterfassung. So ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird. Arbeitgeber sollten sich jedoch frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen und sich nach einer passenden Lösung für ihren Betrieb umsehen.

Vorteile digitaler Zeiterfassungssysteme

Digitale Zeiterfassungssysteme bieten dem Arbeitgeber eine Vielzahl an Vorteilen und verringern den Aufwand. Sie erleichtern beispielsweise die Gehalts- sowie Projektabrechnungen durch einfaches Übernehmen der Arbeitszeiten. Urlaubsplanung und Arbeitszeiten sind alle auf einen Blick einsehbar und somit leicht zu koordinieren. Auch die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Pausenzeiten kann dadurch kontrolliert und nachgewiesen werden. Da viele Unternehmen während Corona ein Hybridmodell eingeführt haben und ihren Mitarbeitern die Möglichkeit für Home Office Tage bieten, haben auch hier die digitalen Systeme durch ihre Ortsunabhängigkeit die Nase vorn. Außerdem sind sie flexibel, lassen sich bei Bedarf erweitern und je nach individuellen Anforderungen anpassen.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen. 

Quellen:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/zeiterfassung-bag-urteil-folgen-arbeitnehmer-101.html

Bildquelle:
Foto von EKATERINA BOLOVTSOVA: https://www.pexels.com/de-de/foto/person-tisch-verwischen-drinnen-6077447/

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